Zusammenfassung: Grundsätzlich sind Verluste nach dem UmgrStG objektbezogen zu beurteilen. Der UFS musste sich nun mit der Frage beschäftigen, wie die Beurteilung der Verluste zu erfolgen hat, wenn das verlustverursachende Vermögen nicht mehr vorhanden ist.
Rechtsgrundlagen: § 4 UmgrStG; § 236 BAO

