Zusammenfassung: Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Frage, ob, für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft ein zu ihrem Betriebsvermögen zählendes Büro- und Geschäftsgrundstück verwaltet, jene gewerblichen Nebenleistungen, die über die "Verwaltung eigenen Vermögens" hinausgehen, auch in erheblichem Umfang erbracht werden, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse insgesamt von einer gewerblich begünstigten Tätigkeit auszugehen ist. Wann handelt es sich um einen "erheblichen Umfang"?

