Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Verwaltungsrecht von der Finanzverwaltung auszulegen ist. Im gegenständlichen Fall fühlte sich ein Steuerpflichtiger dadurch beschwert, dass die Zinsenberechnung auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abstellt und nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung. Es werden Sachverhalt und Entscheidung dargestellt. Mit Anmerkungen von Alfred Zinöcker.

