Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Steuerpflichtigen Steuernachsicht zu gewähren war, weil ihm keine Möglichkeit zur Rechnungsberichtigung eingeräumt worden war, obwohl dies die USt-RL und die Verwaltungspraxis vorsehen.
Rechtsgrundlagen: § 236 BAO

