Zusammenfassung: Im Rahmen dieser Entscheidung setzte sich der UFS mit dem Fall auseinander, dass ein Stifter zunächst sein Vermögen mit Widerrufsmöglichkeit seiner Stiftung widmete und danach einen Geschäftsanteil mit Verzicht auf das Widerrufsrecht. Für die Nachstiftung wurde eine Schenkungssteuer berechnet. Zwei Jahre später wurde die gesamte Stiftung widerrufen und der Stifter beantragte die Rückerstattung der Schenkungssteuer, der Antrag wurde jedoch abgewiesen.

