Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob eine Diversionszahlung als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 EStG 1988
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Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob eine Diversionszahlung als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 EStG 1988
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