Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Rangrücktrittserklärungen eines Gesellschafters, um eine insolvenzrechtliche Überschuldung einer GmbH zu vermeiden, als Vorgänge anzusehen sind, die der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen. Gegen diese Entscheidung des UFS wurde vom zuständigen Finanzamt beim VwGH Amtsbeschwerde erhoben.

