Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob die Kosten eines Arbeitszimmers eines Kfz-Sachverständigen als Werbungskosten abzugsfähig sind. Fraglich war, wo sich der materielle Mittelpunkt der Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen befindet.
Rechtsgrundlagen: § 16 EStG; § 20 EStG

