Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit einem zollrechtlichen Fall zu befassen, in dem es um folgende Fragen ging: Wer trägt die Beweislast nach Zahlung der Ausfuhrerstattung hinsichtlich des zollrechtlichen Status der ausgeführten Erzeugnisse? Ist eine Strafe dennoch zu verhängen, wenn der Ausführer hinsichtlich der zugekauften Waren gutgläubig war und nicht erkennen konnte, dass es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt? Ist eine Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung als Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Sinne von Art 3 Abs 1 der VO 2988/95 anzusehen, und wird demnach die Verjährungsfrist unterbrochen?

