Zusammenfassung: Der UFS hatte über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu entscheiden. Verkauft wurde ein Hotel samt Inventar.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG; § 5 GrEStG
Zusammenfassung: Der UFS hatte über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu entscheiden. Verkauft wurde ein Hotel samt Inventar.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG; § 5 GrEStG
