Zusammenfassung: Die Übernahme von Bürgschaftszahlungen für den Sohn kann steuerlich nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988
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Zusammenfassung: Die Übernahme von Bürgschaftszahlungen für den Sohn kann steuerlich nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988
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