Zusammenfassung: Der Autor kommentiert ein Erkenntnis des VwGH, in dem dieser darlegte, dass Einhebungsmaßnahmen gegen einen Solidarschuldner keine Verlängerung der Bemessungs- bzw Festsetzungsverjährungsfrist gegenüber dem nicht belangten Gesamtschuldner zur Folge haben.
Rechtsgrundlagen: § 209 Abs 1 BAO

