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Maßnahmen der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung verlängern nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach § 209 Abs 1 BAO

SteuerrechtHubert W. FuchsUFS aktuell 2007, 195 - 196 Heft 6 v. 1.9.2007

Zusammenfassung: Der Autor kommentiert ein Erkenntnis des VwGH, in dem dieser darlegte, dass Einhebungsmaßnahmen gegen einen Solidarschuldner keine Verlängerung der Bemessungs- bzw Festsetzungsverjährungsfrist gegenüber dem nicht belangten Gesamtschuldner zur Folge haben.

Rechtsgrundlagen: § 209 Abs 1 BAO

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