Zusammenfassung: Sofern die Gewinnermittlung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mittels Betriebsausgabenpauschalierung erfolgt, gelangen die in der LuF PauschVO 2001 festgelegten Prozentsätze auch für die Bestimmung der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt zur Anwendung.

