Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob ein Erbe im Fall der Uneinbringlichkeit für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen haftet.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 2 ErbStG
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Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob ein Erbe im Fall der Uneinbringlichkeit für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen haftet.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 2 ErbStG
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