Zusammenfassung: Nur die tatsächlich entstandenen Kosten für die Familienheimfahrten sind um die Kostenersatzleistungen des Arbeitgebers zu kürzen, nicht der in § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG festgelegte Höchstbetrag.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

