Zusammenfassung: Eine (weitere) Arbeitsstätte kann auch an einem anderen Einsatzort des AN begründet werden. Für die dabei anfallenden Fahrtkosten steht nur das Pendlerpauschale zu.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988
Zusammenfassung: Eine (weitere) Arbeitsstätte kann auch an einem anderen Einsatzort des AN begründet werden. Für die dabei anfallenden Fahrtkosten steht nur das Pendlerpauschale zu.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988
