Zusammenfassung: Bei krankheitsbedingter Unzumutbarkeit einer 4stündigen Anfahrtszeit zur Arbeitsstelle können die Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

