Zusammenfassung: sofern die gezahlten Nächtigungsgelder die möglichen Pauschalsätze nicht erreichen und den tatsächlichen Kostenaufwand unterschreiten, kann die Differenz zwischen den erhaltenen Beträgen und den Pauschalsätzen als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG 1988

