Zusammenfassung: Die Anmeldung von Nichtgemeinschaftsprodukten zum internen Versandverfahren T2 ist als Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung zu qualifizieren, was die Begründung einer Eingangsabgabenverbindlichkeit zur Folge hat.
Rechtsgrundlagen: Art 203 Abs 1 ZK; Art 865 Uabs 1 ZK-DVO

