Zusammenfassung: Die Ausgaben eines Vertragslehrers für die Absolvierung eines Jusstudiums können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG
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Zusammenfassung: Die Ausgaben eines Vertragslehrers für die Absolvierung eines Jusstudiums können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG
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