Zusammenfassung: Die Pflicht des Mieters zum Ausmalen der Wohnung oder zum Abschluss eines Wärmeenergiebezugsvertrags ist bei der Gebührenbemessung iSd § 3 TP 5 GebG einzubeziehen, nicht hingegen der Abschluss einer Betriebshaftpflicht- oder Betriebsunterbrechungsversicherung.
Rechtsgrundlagen: § 1109 ABGB; § 3 TP 5 GebG

