Zusammenfassung: Die Warenverbringung in eine Zweigniederlassung unter gleichzeitiger Nichtgestellung ist als Entzug aus der zollamtlichen Überwachung zu qualifizieren . Da eine Selbstanzeige weder die fristgerechte Gestellung noch die schriftliche Anmeldung der Überführung in ein Zollverfahren ersetzt, ist die Erhebung einer Abgabenerhöhung zulässig; diese Abgabenerhöhung muss aber mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehen.

