Zusammenfassung: Die Umsatzbesteuerung der im Rahmen einer Geschäftsveräußerung zurückbehaltenen Kundenforderungen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Der nachträgliche Ausfall der zurückbehaltenen Forderungen begründet kein rückwirkendes Ereignis, das bereits im Veräußerungsjahr berücksichtigt werden könnte.

