Zusammenfassung: Der UFS prüft die Anwendbarkeit der Steuerbegünstigung des § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG 1988 für fiktive Stock Options. Laut UFS ist eine Steuerbegünstigung nur bei einem tatsächlichen Beteiligungserwerb infolge der Ausübung des Optionsrechts anzuwenden und nicht bei der Zuwendung eines Geldbetrags (Differenzbetrag zwischen Verkehrswert und dem Basispreis der Anteile) durch den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG 1988

