Zusammenfassung: Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags durch die Zollbehörde in einem Erstattungsverfahren kann nicht als schlüssige Verlängerung der Antragsfrist qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: Art 239 Abs 2 ZK; Art 878 Abs 2 ZK-DVO; Art 881 Abs 1 ZK-DVO

