Zusammenfassung: Bei Weiterverkäufen der Dieselkraftstoffe rechtfertigen auch Forderungsausfälle keine Rückerstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer.
Rechtsgrundlagen: § 5 MinStG
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Zusammenfassung: Bei Weiterverkäufen der Dieselkraftstoffe rechtfertigen auch Forderungsausfälle keine Rückerstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer.
Rechtsgrundlagen: § 5 MinStG
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