Zusammenfassung: Die Ausgaben, die für Absolvierung von Flugstunden zum Zweck der Verlängerung der Privatpilotenlizenz aufgewendet werden, können nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: Die Ausgaben, die für Absolvierung von Flugstunden zum Zweck der Verlängerung der Privatpilotenlizenz aufgewendet werden, können nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG
