Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob Aufwendungen für die Errichtung einer Zufahrtsstrasse unter den Sonderausgabenbegriff des § 18 Abs 1 Z 3 EStG subsumiert werden können und verneint die Abzugsfähigkeit der Verfahrenskosten, die in einem Rechtsstreit bezüglich der Kostenübernahme anfallen, als außergewöhnliche Belastung.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988

