Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Beurteilung der konkreten Planung einer außerplanmäßigen Tilgung von Fremdkapital, die als Änderung der Bewirtschaftungsart zu qualifizieren wäre, Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 EStG; § 1 Abs 2 Z 3 EStG; § 2 Abs 4 LVO

