Zusammenfassung: Da die absolute Verjährungsfrist im Begründungszeitpunkt der Schenkungssteuerpflicht in Gang gesetzt wird, muss das Finanzamt diesen Zeitpunkt amtswegig ermitteln.
Rechtsgrundlagen: § 209 Abs 3 BAO; § 289 Abs 1 BAO; § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG

