Zusammenfassung: Die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung durch eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft kann nicht einem Beteiligungserwerb gleichgestellt werden und unterliegt daher sowohl der Gebühren- wie auch der Kapitalverkehrsteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 7 GebG; § 2 StRefG 1993

