Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Bestimmung des Steuersatzes bei teilweiser Erlangung steuerfreier Bezüge und teilweiser Erlangung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 EStG 1988
Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Bestimmung des Steuersatzes bei teilweiser Erlangung steuerfreier Bezüge und teilweiser Erlangung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 EStG 1988
