Zusammenfassung: Da die Einräumung eines Wohnrechts im Rahmen eines Übergabsvertrags nicht mehr als Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht qualifiziert werden kann, unterliegt dieser Vorgang der Schenkungssteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 3 ErbStG; § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG

