Zusammenfassung: Der UFS gesteht im konkreten Fall einer Partnervermittlung keinen Anlaufzeitraum zu, da mit einer Beendigung der Tätigkeit vor der Erzielung eines Gesamtüberschusses zu rechnen war.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 LVO 1993; § 2 Abs 2 LVO 1993

