Zusammenfassung: Die fehlende Nachweisbarkeit der ausschließlich beruflichen Nutzung eines Kfz des Arbeitgebers, ein persönliches Naheverhältnis zum Arbeitgeber sowie das Nichtvorliegen eines Verbots zur Privatnutzung rechtfertigen den Ansatz eines Sachbezugswerts beim Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 EStG

