Zusammenfassung: Die Sonderbesteuerung der Bezüge nach dem BUAG schließt die Begründung der Pflichtveranlagung im Fall des Erhalts von Bezügen aus mehreren Dienstverhältnissen nicht aus.
Rechtsgrundlagen: § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988
Zusammenfassung: Die Sonderbesteuerung der Bezüge nach dem BUAG schließt die Begründung der Pflichtveranlagung im Fall des Erhalts von Bezügen aus mehreren Dienstverhältnissen nicht aus.
Rechtsgrundlagen: § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988
