Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Berechnung des Spekulationsgewinns bei Weiterverkauf einer Immobilie Stellung und erläutert, dass die aliquoten Anschaffungskosten und Zinsen des Rechtsvorgängers nur beim unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988; § 30 Abs 1 EStG

