Zusammenfassung: Der UFS qualifiziert den verfahrensgegenständlichen Abschluss eines Notariatsakts über die vermögensrechtlichen Ansprüche bei einer allfälligen späteren Scheidung als Vergleich, der der Vergleichsgebührenpflicht unterliegt.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 20 GebG

