Zusammenfassung: Da die Beamtenaufstiegsprüfung steuerlich einer AHS-Ausbildung gleichzustellen ist, kommt ein Werbungskostenabzug für die dabei anfallenden Ausgaben nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG
Zusammenfassung: Da die Beamtenaufstiegsprüfung steuerlich einer AHS-Ausbildung gleichzustellen ist, kommt ein Werbungskostenabzug für die dabei anfallenden Ausgaben nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG
