Zusammenfassung: Unter der Voraussetzung der ernsten Absicht eines Berufswechsels kann ein Vertreter die im Rahmen einer Umschulung anfallenden Kosten zusätzlich zum pauschalierten Werbungskostenbetrag für Vertreter in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG

