Zusammenfassung: Der Verweis auf eine laufende Voruntersuchung des Landesgerichts begründet nicht den Wiederaufnahmegrund der " anderen gerichtlich strafbaren Tat" iSd § 303 Abs 1 lit a BAO.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 lit a BAO
Zusammenfassung: Der Verweis auf eine laufende Voruntersuchung des Landesgerichts begründet nicht den Wiederaufnahmegrund der " anderen gerichtlich strafbaren Tat" iSd § 303 Abs 1 lit a BAO.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 lit a BAO
