Zusammenfassung: Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder in Form des Unterhaltsabsetzbetrages bestimmt sich nach der Summe der ausbezahlten Familienbeihilfe; eine Aliquotierung des Unterhaltsabsetzbetrages ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 7 Z 5 EStG; § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG

