Zusammenfassung: Die Nichtberücksichtigung der EStRL 2000 rechtfertigt keine Bescheidaufhebung.
Rechtsgrundlagen: § 299 Abs 1 BAO; EStRL 2000
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Zusammenfassung: Die Nichtberücksichtigung der EStRL 2000 rechtfertigt keine Bescheidaufhebung.
Rechtsgrundlagen: § 299 Abs 1 BAO; EStRL 2000
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