Zusammenfassung: Die Ausgaben für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle sind durch die Pendlerpauschale und den Verkehrsabsetzbetrag abgedeckt; die Mitbeförderung eines Diensthundes rechtfertigt keinen zusätzlichen Werbungskostenabzug.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 6 EStG

