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Kein Arbeitszimmer für einen Lauftrainer; Tagesdiätsätze nur bei auswärtiger Nächtigung

SteuerrechtAnm von Thomas NeuberUFS aktuell 2004, 299 Heft 7 und 8 v. 1.7.2004

Zusammenfassung: Ein Lauftrainer kann keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen; ein Anspruch auf Tagesdiätsätze setzt den Anfall von Nächtigungskosten voraus.

Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 2 lit c EStG; § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG

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