Zusammenfassung: Bei ausschließlich beruflicher Nutzung eines privaten Arbeitsmittels können sowohl die Anschaffungskosten als auch alle damit in Verbindung stehenden Ausgaben als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG; § 16 Abs 1 Z 7 EStG; § 16 Abs 1 Z 9 EStG; § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG

