Zusammenfassung: Der UFS erläutert, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt zur amtswegigen Umbuchung und Aufrechnung von Steuergutschriften und Steuerverbindlichkeiten des Abgabenschuldners legitimiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 213 BAO; § 215 BAO; § 216 BAO; § 1438 ABGB

