Zusammenfassung: Tatsachen, über die der Berufungswerber aufgrund einer Missachtung des Gebotes des Parteiengehörs keine Kenntnis erlangt, die der Behörde aber bekannt sind, stellen keine neu hervorgekommenen Tatsachen dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 lit b BAO

