Zusammenfassung: Bei eintätigen Reisen entsteht kein steuerlich relevanter Verpflegungsmehraufwand.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG
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Zusammenfassung: Bei eintätigen Reisen entsteht kein steuerlich relevanter Verpflegungsmehraufwand.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG
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