Zusammenfassung: Wesentliches Kriterium bei der Auswahl eines von mehreren haftungspflichtigen Vertretern bildet die angestrebte Verhinderung eines endgültigen Steuerausfalls.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 236 Abs 1 BAO
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Zusammenfassung: Wesentliches Kriterium bei der Auswahl eines von mehreren haftungspflichtigen Vertretern bildet die angestrebte Verhinderung eines endgültigen Steuerausfalls.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 236 Abs 1 BAO
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